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Zur Alterssicherung der Landwirte beitragspflichtige Unternehmer und deren Ehegatten können, nach der wirtschaftlichen Situation gestaffelt, Zuschüsse zu ihren Beiträgen zur landwirtschaftlichen Alterssicherung erhalten. Begünstigt werden bisher Unternehmer mit einem landwirtschaftlichen Betrieb bis zu einem Gesamteinkommen von 15.500 € pro Person (zusammen somit 31.000 €). Ab 1.April 2021 werden die bisherigen Einkommensgrenzen auf 60 Prozent der Bezugsgröße in der Sozialversicherung erhöht und damit dynamisch ausgestaltet. Ab diesem Zeitpunkt liegt die Einkommensgrenze dann bei 23.680 € pro Person bzw. 47.360 € für Verheiratete. Maßstab ist das Jahreseinkommen des Landwirts und seines Ehegatten, das jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet wird. Dies gilt auch, wenn der Ehegatte nicht versicherungspflichtig ist. Ein vereinbarter Güterstand oder eine steuerrechtliche Zuordnung bleiben unberücksichtigt. Das anzurechnende Jahreseinkommen setzt sich aus den Einkunftsarten nach dem Steuerrecht zusammen. Ein Verlustausgleich unter den Einkunftsarten ist ausgeschlossen.
Der Beitragszuschuss ist an die Höhe des zu zahlenden Betrags gekoppelt. Bis zu einem Jahreseinkommen von 8.220 € beträgt der Zuschuss 60 % des Beitrags (2021: 258 €; neue Bundesländer 245 €). Danach sinkt der Beitragszuschuss für jeweils 520 € an Einkommen um 4 % des Beitrages (gestaffelter Beitragszuschuss 2021: zwischen 10 € und 155 €; in den neuen Bundesländern zwischen 10 € und 147 €).
Das bisherige System von Beitragszuschussklassen wird ab 1. April 2021 durch eine individuelle Berechnung des Zuschussbetrags ersetzt. Hierfür wird eine Berechnungsformel eingeführt. Bei einem jährlichen Einkommen bis zu 30 % der Bezugsgröße wird der volle Beitragszuschuss gewährt.
§§ 32-35 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau