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Die Regelungen über die Unpfändbarkeit von Vermögensgegenständen und den Vollstreckungsschutz schränken die Zwangsvollstreckung ein, um den Schuldner vor dem Verlust seines Lebensunterhalts zu bewahren. So sind Gegenstände unpfändbar oder nur beschränkt pfändbar, die für den persönlichen Gebrauch des Schuldners oder seiner Familie, für die Fortführung eines angemessenen bescheidenen Haushalts und für die Aufrechterhaltung der persönlichen Erwerbstätigkeit erforderlich sind. Außerdem bestehen bestimmte Pfändungsgrenzen, um den Mindestlebensunterhalt des Schuldners und seiner Familie zu gewährleisten. Dies betrifft insbesondere  das Arbeitseinkommen, Ansprüche auf Sozialleistungen und Lastenausgleichsansprüche (siehe Pfändung).
Auf Antrag des Schuldners kann eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 765a ZPO ganz oder teilweise aufgehoben, untersagt oder einstweilen eingestellt  werden, wenn sie unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
§§ 811 ff., 850 ff., 765a Zivilprozessordnung
Gerichtsvollzieher, Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte