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Durch den Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge wurde die Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht neu geregelt. Im privaten Bereich ist ab 01.01.2013 für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner.
Von der Beitragspflicht werden nach § 4 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBeitrStV) auf Antrag natürliche Personen befreit,
Der Rundfunkbeitrag wird nach § 4 Abs. 2 RBeitrStV auf Antrag für folgende natürliche Personen auf ein Drittel ermäßigt:
Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung ist schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen. Die gewährte Ermäßigung/Befreiung erstreckt sich innerhalb der Wohnung auf den Antragssteller, dessen Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner, auf Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksichtigt worden sind.
Sonderregelungen bestehen für Befreiungen in besonderen Härtefällen und für Rundfunkempfangsgeräte in bestimmten Einrichtungen.
Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland; Landesrundfunkanstalt