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Das Geldwäschegesetz (GwG), das ursprünglich speziell auf die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität ausgerichtet war, wurde unter den Eindrücken des Terroranschlags auf das World Trade Center in New York am 11. September 2001 erweitert, um der Bedrohung durch den internationalen Terrorismus entgegenzuwirken.
Eine Legaldefinition zum Begriff Terrorismusfinanzierung liefert § 1 Absatz 2 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG):Â
"Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist
Die Europäische Union hat eine eigene Seite zum Thema Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus eingerichtet. Das Internetangebot enthält auch ein Tool, zur Ermittlung von Personen, Gruppen und Organisationen, für die aufgrund einer Sanktion ein umfassendes Verfügungsverbot besteht (siehe "Weiterführende Links"). Sollte mit dem Tool eine sanktionierte Person, Gruppe oder Organisation an einer Ihnen angebotenen Transaktion beteiligt sein, wird damit im Regelfall die Erfüllung der Allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 3 Nr. 3 GwG ausgelöst und die Erstattung einer Verdachtsmeldung nach § 43 Abs. 1 GwG (siehe "Geldwäsche; Erstattung einer Verdachtsmeldung" unter "Verwandte Themen") geboten sein.
Im Übrigen gelten die gleichen Indikatoren, die zur Risikoeinschätzung der Geldwäsche dienen, auch zur Beurteilung einer möglichen Terrorismusfinanzierung (siehe "Weiterführende Links").
Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie unter "Geldwäsche; Durchführung der Aufsicht" und "Geldwäsche; Erstattung einer Verdachtsmeldung" unter "Verwandte Themen".