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Wildbret mit einer Radiocäsiumbelastung von mehr als 600 bq/kg ist nicht mehr zum Verzehr geeignet und darf auch nicht in den Handel gebracht werden. Sie sollten das erlegte Tier deshalb über die Tierkörperbeseitigungsanlage entsorgen.
GeÂschäÂdigÂte können beim Bundesverwaltungsamt Köln für das nicht mehr verwertbare Wildbret eine Entschädigungszahlung nach der Richtlinie zur Abwicklung von Ausgleichsansprüchen nach § 38 Abs. 2 des Atomgesetzes nach dem Reaktorunfall in Tschernobyl (Ausgleichsrichtlinie) erhalten.
Die Entschädigung wird für strahlenbelastetes Wildbret und die Strahlenmessung gezahlt, die Kosten für die Vernichtung werden nicht übernommen.