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Zweck der Zuwendungen ist die Förderung von
Die Unterbringung in Tierheimen soll gefördert werden durch:
Weiterhin werden die Ausgaben für Ausrüstung und Ausstattung von Tierheimen und laufende Ausgaben der Vermittlungstätigkeit der Tierheime für Heimtiere gefördert sowie Kastrationen von Hauskatzen.
Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige Träger von in Bayern gelegenen Tierheimen sowie bayerische Kommunen oder rechtsfähige kommunale Zusammenschlüsse als Träger eines Tierheims.
Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die zur Durchführung des zu fördernden Vorhabens erforderlich sind.
Die Art der Zuwendung ist abhängig vom Vorhaben. Für Bau und Sanierungsmaßnahmen z. B. wird sie als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in nicht rückzahlbarer Form gewährt. Die Zuwendung für die Vermittlung von Heimtieren an Privathaushalte sowie die Kastration von herrenlosen Hauskatzen wird jeweils als Pauschale gewährt.
Die Höhe ist abhängig vom Vorhaben. Bei Bau- und Sanierungsmaßnahmen z. B. beträgt der Fördersatz 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Höchstbetrag der Zuwendung beträgt 100 000 Euro je Vorhaben, der Mindestbetrag 10 000 Euro je Vorhaben. Bei Vermittlungsaktivitäten wird für jede nachgewiesene Vermittlung an einen Privathaushalt eine Pauschale für die Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers in Höhe von 180 Euro für Hunde und 89 Euro für andere Heimtiere gewährt.
Weiterführende Informationen finden Sie in der Richtlinie (siehe unter "Rechtsgrundlagen").