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Der Freistaat Bayern unterstützt im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichskommunale Körperschaften bei Bauinvestitionen an professionellen kommunalen Theater- und Konzertsaalbauten mit Zuweisungen nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG).
Gefördert werden:
Empfänger staatlicher Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG sind ausschließlich Kommunen und kommunale Zweckverbände, nicht aber selbstständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunale Unternehmen in den Rechtsformen des Privatrechts.
Grundlage für die staatliche Förderung sind nicht die Gesamtkosten, sondern die zuweisungsfähigen Ausgaben. Der Bemessung der Zuweisung werden nur die zuweisungsfähigen Ausgaben nach Maßgabe der Nrn. 5.2.1 der Zuweisungsrichtlinie FAZR zugrunde gelegt.
Die Fördervoraussetzungen für eine Generalsanierung nach Nr. 2.1.3 FAZR gelten für Theaterbaumaßnahmen nicht. Ausgaben für den Bauunterhalt und für Instandsetzungen auf Grund mangelhaften Bauunterhalts können nicht gefördert werden.
Die Zuweisungen werden als Anteilfinanzierung gewährt.
Der Fördersatz beträgt regelmäßig 75 % der zuweisungsfähigen Kosten.